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Häufige Fragen

Was Investoren und Bauherren wirklich fragen

Diese Antworten stammen aus Erstgesprächen. Sie ersetzen keines – aber sie zeigen, worauf es ankommt, und wo die Antwort ehrlicherweise vom konkreten Vorhaben abhängt.

Grundlagen

Zählen die Grundstückskosten zu den förderfähigen Kosten?

Ja, unter Bedingungen – und diese Bedingungen entscheiden über beträchtliche Summen.

Die Sieben-Jahres-Grenze. Das Grundstück ist berücksichtigungsfähig, wenn es sich noch keine sieben Jahre in Ihrem Bestand befindet. Wer eine Fläche seit Jahrzehnten hält und darauf bauen möchte, kann sie nicht mehr in die förderfähigen Kosten einbringen.

Wertlos ist eine ältere Fläche deswegen nicht: Sie wird als Eigenkapital zum Bodenrichtwert angesetzt. Für den geforderten Eigenkapitalnachweis kann das entscheidend sein – Sie bringen dann Boden statt Bargeld ein.

Die Grunderwerbsteuer als Prüfstein. Bei einem Neuerwerb wird das Grundstück nur dann berücksichtigt, wenn Grunderwerbsteuer anfällt und auch tatsächlich gezahlt wird. Übertragungen, die von der Grunderwerbsteuer befreit sind – etwa innerhalb der Familie oder bei bestimmten Umstrukturierungen –, fallen damit heraus.

Der Grundsatz dahinter. Alle Kosten, die Sie geltend machen, müssen als tatsächlicher Geldfluss nachweisbar sein. Was nicht geflossen ist, wird nicht anerkannt – auch wenn es kalkulatorisch nachvollziehbar wäre. Das gilt über die Grundstückskosten hinaus für die gesamte Kostenaufstellung.

Kann ich als Bauträger beantragen, obwohl der spätere Käufer noch nicht feststeht?

Ja. Dafür gibt es den Reservierungsantrag.

Er löst ein Problem, das sonst kaum aufzulösen wäre: Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor der Antrag eingegangen ist – ein Erwerber möchte sich aber üblicherweise erst festlegen, wenn Planung und Konditionen belastbar sind. Wer auf den Käufer wartet, verliert die Förderung; wer ohne Käufer beginnt, verliert sie ebenfalls.

Der Reservierungsantrag entkoppelt beides. Als Bauträger oder Baugesellschaft sichern Sie sich den Zugang zur Förderung, bevor feststeht, wer das Objekt später erwirbt und hält. Für den Vertrieb ist das zugleich ein Argument: Sie bieten kein Vorhaben an, bei dem die Förderung noch offen ist, sondern eines, bei dem sie bereits läuft.

Wie der Reservierungsantrag im konkreten Fall auszugestalten ist und was er für Ihre Zeitplanung bedeutet, klären wir im Erstgespräch.

Wie lange dauert das Antragsverfahren?

Das Verfahren läuft über mehrere Stationen, und die letzte davon können weder Sie noch wir beschleunigen.

Erste Station ist die Wohnraumförderungsstelle des zuständigen Landkreises. Dort wird geprüft, ob der Antrag vollständig ist und die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind. Erst danach geht er weiter.

Zweite Station ist die L-Bank. Sie prüft im Detail, stellt Rückfragen und bestätigt schließlich die Förderfähigkeit. Wie zügig das geht, hängt maßgeblich davon ab, wie vollständig und prüffähig der Antrag eingereicht wurde. Jede Rückfrage kostet einen Umlauf – hier lässt sich am meisten Zeit gewinnen oder verlieren.

Die dritte Station ist keine Prüfung, sondern eine Frage der Mittel. Ein Antrag wird erst zugesagt, wenn Fördermittel zur Verfügung stehen. Das hängt am Haushalt und an der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder. Anträge werden in der Reihenfolge beschieden, in der sie bewilligungsreif werden. Reichen die Mittel eines Haushaltsjahres nicht aus, kann ein Antrag ins folgende Jahr übernommen werden. Der Eingang des Antrags begründet also weder einen Anspruch auf Mittel noch auf eine Zusage.

Die gute Nachricht dabei: Sie müssen nicht untätig warten. Sobald der vollständige und prüffähige Antrag bei der Wohnraumförderungsstelle eingegangen ist, dürfen Sie auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen. Wer vorher anfängt, verliert die Förderung – wer den Antragseingang abwartet, kann bauen, während geprüft wird.

Genau deshalb ist die Qualität des Antrags kein Formalismus, sondern der Hebel auf Ihren Zeitplan.

Kann ich das auch als Privatperson beantragen?

Ja. Antragsberechtigt sind neben Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts auch Privatpersonen. Ein Unternehmen ist nicht erforderlich.

Wichtig sind stattdessen die wirtschaftlichen Voraussetzungen: angemessenes Eigenkapital und eine tragfähige Gesamtfinanzierung. Beides wird im Antragsverfahren geprüft.

Eine Frage sollten Sie allerdings vorher klären, nicht nachher: in welcher Rechtsform Sie auftreten. Dazu mehr weiter unten.

Kann ich als Investor aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland beantragen?

Maßgeblich ist die Lage des Objekts, nicht der Sitz des Antragstellers. Das Vorhaben muss in Baden-Württemberg liegen; wo Sie ansässig sind, ist zweitrangig.

Praktisch relevant ist etwas anderes: Der Antrag läuft nicht direkt über die Förderbank, sondern zuerst über die Wohnraumförderungsstelle des Landkreises, in dem das Vorhaben liegt. Wer die örtlichen Abläufe nicht kennt, verliert hier Zeit.

Kann ich einzelne Wohnungen freifinanziert bauen und verkaufen?

Eine Mischung aus geförderten und frei finanzierten Wohnungen in einem Gebäude ist grundsätzlich möglich. Die Förderung bezieht sich dann auf die geförderten Einheiten, die Bindungen ebenso.

Das will allerdings von Anfang an durchdacht sein. Die Aufteilung wirkt auf Grundrisse, auf die Kostenzuordnung, auf die Frage, welche Wohnungen überhaupt die Größengrenzen einhalten müssen, und auf eine spätere Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Nachträglich lässt sich eine unglückliche Aufteilung kaum noch korrigieren.

Miete & Bindung

Muss ich die ortsübliche Vergleichsmiete akzeptieren, die die Gemeinde nennt?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist keine Verhandlungssache – aber sie muss zutreffend ermittelt sein. Und genau daran hakt es häufig.

Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, ist der Fall klar. Fehlt er, kann der Nachweis über drei vergleichbare Objekte oder ein Sachverständigengutachten geführt werden. Wird ein Wert angesetzt, der die tatsächliche Marktlage nicht abbildet, ist das kein Schicksal, sondern ein Punkt, an dem man mit Belegen arbeiten kann.

Warum gerade Gemeinden hier zurückhaltend sind und welche Folgen ein zu niedrig angesetzter Wert hat, haben wir für Kommunen gesondert dargestellt.

Wie kann ich als Vermieter die Miete erhöhen?

Möglich ist eine Erhöhung um höchstens 5 Prozent, und das nur alle zwei Jahre. Dabei gilt zusätzlich die Untergrenze der Bindung: Die Miete muss weiterhin um den vereinbarten Prozentsatz unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Beide Schranken wirken gleichzeitig – maßgeblich ist immer die engere.

Praktisch heißt das: Steigt die ortsübliche Vergleichsmiete in Ihrer Gemeinde, wächst der Spielraum mit. Stagniert sie, lassen sich die 5 Prozent unter Umständen nicht voll ausschöpfen, obwohl die zwei Jahre um sind.

Was dabei am häufigsten übersehen wird: Die Anpassung geschieht nicht von selbst. Wer den Zweijahresrhythmus nicht im Blick behält, verschenkt keine einmalige Erhöhung, sondern verschiebt die gesamte weitere Entwicklung nach hinten – denn jede spätere Erhöhung setzt auf der dann niedrigeren Miete auf. Über eine Bindungsdauer von 25 oder 40 Jahren summiert sich das erheblich.

Legen Sie sich deshalb von Anfang an eine Wiedervorlage an. Welche Form und welche Fristen im Einzelfall einzuhalten sind, klären wir gern gemeinsam.

Kann ich während der Bindungsdauer aussteigen?

Die Miet- und Belegungsbindung ist verbindlich und wird dinglich abgesichert. Sie ist kein Nebenaspekt, sondern die Gegenleistung für die Förderung.

Ein vorzeitiges Ende der Förderung ist zwar möglich, führt aber nicht dazu, dass die Bindungen sofort entfallen. Es gilt eine Nachwirkungsfrist von acht Jahren: Die Bindungen bestehen also noch acht Jahre über das vorzeitige Ende hinaus fort.

Wer mit dem Gedanken spielt, vorzeitig auszusteigen, sollte diese acht Jahre deshalb vor der Antragstellung in die Kalkulation aufnehmen – nicht danach.

Bei bis zu 40 Jahren Bindung – wie binde ich meine Familie ein?

Die entscheidende Weichenstellung liegt früher, als die meisten denken: bei der Wahl der Rechtsform – und zwar vor der Antragstellung und vor dem Grundstückskauf.

Viele Familien gründen für ein solches Vorhaben eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Kommanditgesellschaft oder eine GmbH. Welche Form steuerlich sinnvoll ist, hängt von Ihrer Situation ab und beantwortet Ihr Steuerberater – dafür sind wir nicht zuständig. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Wer zuerst kauft und beantragt und die Struktur danach ordnen will, löst unter Umständen Grunderwerbsteuer aus und berührt die Förderung selbst.

Zur Bindung: Sie haftet am Objekt, nicht an der Person. Sie geht auf Rechtsnachfolger über, also auch auf Erben oder Beschenkte. Aus der langen Laufzeit lässt sich sogar ein Vorteil machen – ein Objekt mit planbaren Erträgen, geringem Leerstandsrisiko und klar geregelten Pflichten ist als Vermögensübergang leichter zu handhaben als eine Immobilie, deren Ertrag jedes Jahr neu verhandelt wird.

Steuer & Wirtschaftlichkeit

Reduziert der Zuschuss meine Abschreibung?

Nicht unbedingt. Viele gehen davon aus, dass ein Zuschuss die Abschreibungsbasis ohne Weiteres mindert. In dieser Pauschalität trifft das nicht zu – und die Annahme führt dazu, dass Vorhaben schlechter gerechnet werden, als sie sind.

Es kommt auf die Einordnung des Zuschusses an. Handelt es sich einkommensteuerlich nicht um einen Investitionszuschuss, sondern um einen Ertragszuschuss, gleicht er aus, dass Sie den Wohnraum zu einer geringeren Miete überlassen. Er hängt dann wirtschaftlich mit der Vermietung zusammen und nicht mit der Herstellung des Gebäudes – und die abschreibungsfähigen Aufwendungen bleiben unberührt.

Die Kehrseite: In dieser Einordnung ist der Zuschuss als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, und zwar grundsätzlich im Jahr der Zahlung. Bei einem Einmalbetrag kann das eine erhebliche Progressionswirkung auslösen.

Hier liegt der Gestaltungsspielraum, den viele nicht kennen: Für im Voraus gezahlte Nutzungsentgelte, die einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren betreffen, sieht das Einkommensteuergesetz ein Verteilungswahlrecht vor. Der Zuschuss kann also entweder im Jahr der Zahlung angesetzt oder gleichmäßig über die Dauer der Miet- und Belegungsbindung verteilt werden. Bei einer Bindung über 25 oder 40 Jahre ist das ein spürbarer Unterschied.

Ob und wie das in Ihrem Fall greift, klärt Ihr Steuerberater mit Ihrem Finanzamt – die Entscheidung liegt dort, nicht bei uns und auch nicht bei der Förderbank. Unsere Aufgabe ist, dass die Frage rechtzeitig auf dem Tisch liegt: vor der Kalkulation, nicht nach der Steuererklärung.

Kann ich das Objekt nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen?

Vorab das Grundsätzliche: Die Förderung ist nicht für Weiterverkaufsobjekte gedacht. Im Antragsverfahren bestätigen Sie formlos Ihre Absicht, das Objekt für die Dauer der Mietpreisbindung im Bestand zu halten. Wer von vornherein einen kurzfristigen Verkauf plant, ist hier falsch.

Davon abgesehen vermischt die Frage drei Ebenen, die getrennt zu betrachten sind.

Erstens die steuerliche: Ob und wann ein Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, richtet sich nach dem Einkommensteuerrecht und Ihrer persönlichen Situation. Das beurteilt Ihr Steuerberater.

Zweitens die förderrechtliche: Die Miet- und Belegungsbindung kann deutlich länger laufen als zehn Jahre und bleibt bei einem Verkauf bestehen. Ein Käufer erwirbt das Objekt mitsamt Bindung – das beeinflusst den erzielbaren Preis.

Drittens die abschreibungsrechtliche: Steuerliche Sonderabschreibungen sind regelmäßig an Haltefristen und Nutzungsauflagen geknüpft. Werden sie verletzt, kann bereits Gewährtes rückabgewickelt werden – auch rückwirkend.

Einordnung

Lohnt sich das auch in anderen Bundesländern?

Wohnraumförderung ist Ländersache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Programm mit eigenen Einkommensgrenzen, Wohnflächengrenzen, Bindungsdauern und Förderhöhen. Was in Baden-Württemberg gilt, lässt sich nicht auf Bayern oder Nordrhein-Westfalen übertragen – auch die Begriffe bedeuten nicht überall dasselbe.

Wir arbeiten in Baden-Württemberg und kennen dieses Programm bis in die Randfälle. Für ein Vorhaben außerhalb des Landes wären Sie mit einem Berater vor Ort besser beraten. Das sagen wir Ihnen im Erstgespräch auch dann, wenn es uns einen Auftrag kostet.

Warum wissen so wenige von diesen Fördermöglichkeiten?

Dafür gibt es mehrere Gründe, und keiner davon ist Zufall.

Hinter der Landesförderung steht kein Vertrieb. Niemand hat ein wirtschaftliches Interesse daran, sie zu bewerben – anders als bei Bankprodukten, hinter denen Provisionen stehen. Der Antragsweg führt zudem über die Kommune und nicht über die Hausbank, also über einen Kanal, den Investoren im Alltag nicht auf dem Schirm haben.

Hinzu kommt die Sprache. „Sozialer Wohnungsbau“ klingt nach Sozialpolitik, nicht nach Kapitalanlage. Viele Investoren sortieren das Thema deshalb aus, bevor sie es geprüft haben. Und schließlich ist die Materie sperrig: Verwaltungsvorschriften, Wohnflächenverordnung, Belegungsmatrix. Wer das nur nebenbei liest, gibt schnell wieder auf.

Ihre Frage war nicht dabei?

Dann stellen Sie sie uns direkt. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich – auch wenn am Ende herauskommt, dass Ihr Vorhaben nicht förderfähig ist. Diese Auskunft ist oft mehr wert als eine Zusage.

Steuerliche Fragen beantwortet Ihr Steuerberater. Wir sorgen dafür, dass er die richtigen Zahlen dafür bekommt – und dass die Fragen früh genug gestellt werden.

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