Programm · Wohnungsbau BW 2022

MW30: Die Förderung mit 30 Jahren Bindung

MW30 ist die Regelvariante der sozialen Mietwohnraumförderung in Baden-Württemberg. Sie binden Miete und Belegung für 30 Jahre – und erhalten dafür den vollen Fördersatz des Landes. Für Bestandshalter, die langfristig denken, ist das oft die wirtschaftlich stärkste Wahl.

Auf einen Blick

Die Eckpunkte von MW30

Fördersatz40 %

der berücksichtigungsfähigen Kosten als Regelförderung – bei 30 Jahren Bindung und 33 % Mietabsenkung.

Bindungsdauer30 Jahre

Miet- und Belegungsbindung ab Bezugsfertigkeit. Wahlweise sind auch 10, 15, 25 oder 40 Jahre möglich.

Mietabsenkung20–40 %

unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, wählbar. Eine tiefere Absenkung erhöht die Förderung.

FormZuschuss

Die Subvention kann vollständig als Zuschuss ausgezahlt werden – alternativ als zinsverbilligtes Darlehen.

Baukosten5.250 €/m²

Wohnfläche werden seit 1. Januar 2026 als Festbetrag angesetzt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten.

Eigenleistung20 %

der Gesamtkosten bringen Sie selbst ein. Die übrigen 80 % sind Grundlage der Förderung.

Warum 30 Jahre

Wer länger bindet, erhält mehr

Die Förderung ist auf 30 Jahre Bindung und eine Mietabsenkung von 33 % ausgelegt. Wer kürzer bindet, erhält proportional weniger; wer die Miete tiefer absenkt, proportional mehr. MW30 ist damit der Maßstab, an dem sich jede andere Variante messen lassen muss.

Die Rendite entsteht dabei nicht über die Miete, sondern über den Zuschuss, die steuerliche Abschreibung und eine Vermietung, die über drei Jahrzehnte planbar ist. Genau das macht MW30 auch für die finanzierende Bank interessant: Die Nachfrage nach gebundenem Wohnraum übersteigt das Angebot deutlich.

Ob 30 Jahre für Ihr Vorhaben die richtige Wahl sind, hängt davon ab, was nach Ablauf der Bindung mit dem Objekt geplant ist. Das lässt sich nicht pauschal sagen – nur rechnen.

Was gefördert wird

  • Neubau und Ersatzneubau von Mietwohnungen
  • Erwerb neuer Mietwohnungen bis vier Jahre nach Bezugsfertigkeit
  • Dachgeschossausbau, Aufstockung und Anbau
  • Umwandlung von Büro-, Praxis- oder Gewerbeflächen in Wohnraum
  • Erneuerung leer stehender, nicht mehr bewohnbarer Wohnungen

Antragsberechtigt

Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Kommunen und andere öffentliche Träger – in jeder Rechtsform, vom Einzelinvestor bis zur GmbH & Co. KG.

Zusatzförderungen

Zur Basisförderung kommen Zuschläge

Neben der Basisförderung sieht das Programm Zusatzförderungen vor. Welche davon sich für Ihr Vorhaben lohnen, entscheidet sich früh in der Planung.

  • Energiesparhaus: zusätzlicher Tilgungszuschuss je Wohneinheit
  • Barrierefreiheit nach DIN 18040-2: höherer Festbetrag für die barrierefreie Fläche
  • Innovative Bauweisen
  • Gestaltung des Wohnumfelds und Stabilisierung von Quartieren
  • Flexible Grundrisse, die sich später anpassen lassen
  • Bindungskonforme Grundrissanpassungen und zusätzliche Wohneinheiten
Worauf es ankommt

Wo MW30-Vorhaben scheitern

Die Regeln sind öffentlich. Woran Vorhaben in der Praxis hängen bleiben, zeigt sich erst in der Anwendung.

  1. Zu früh angefangen

    Wer vor dem Antrag mit dem Bau beginnt oder den Bau- oder Kaufvertrag unterschreibt, ist von der Förderung ausgeschlossen. Der Zeitplan muss die Förderung von Anfang an mitdenken.

  2. Grundriss passt nicht zur Förderung

    Wohnungsgrößen und Belegung müssen zu den Vorgaben passen. Was im Plan unauffällig aussieht, fällt bei der Prüfung heraus – und nach dem Bauantrag wird aus wenigen Quadratmetern eine Umplanung.

  3. Vergleichsmiete zu niedrig angesetzt

    Die Sozialmiete leitet sich für 30 Jahre von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab, die die Gemeinde bestätigt. Ein zu vorsichtiger Wert kostet über die gesamte Bindung Ertrag.

  4. Grundstück zu teuer gekauft

    Grundstückskosten werden nur bis zum Bodenrichtwert zuzüglich 10 % berücksichtigt. Was darüber liegt, trägt allein der Investor.

  5. Unterlagen unvollständig

    Die Mittel sind begrenzt, bewilligt wird nach Bewilligungsreife. Ein vollständiger, prüffähiger Antrag entscheidet über den Zeitpunkt der Zusage – und manchmal über das Haushaltsjahr.

Was wir beitragen

Förderung, Steuer und Finanzierung an einem Tisch

Wir prüfen Ihr Vorhaben auf Förderfähigkeit, bevor der Bauantrag gestellt und die Finanzierung verhandelt wird. Die Bindungsvariante rechnen wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater und Ihrer Bank durch – damit am Ende eine Zahl steht, hinter der alle stehen. Und wir begleiten den Antrag bis zur Zusage.

Das Ergebnis für Sie

  • Klare Aussage, ob und in welcher Höhe Ihr Vorhaben förderfähig ist
  • Bindungsvariante, die zu Ihren Plänen mit dem Objekt passt
  • Geprüfte Wohnflächen und Belegung, Wohnung für Wohnung
  • Vollständiger Antrag, auf den sich Förderstelle und Bank stützen können
Häufige Fragen

Fragen zu MW30

Was bedeutet MW30?

MW30 ist die Bezeichnung der L-Bank für die Mietwohnraumförderung mit 30 Jahren Zinsverbilligung im Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022. Sie gehört zu einer 30-jährigen Miet- und Belegungsbindung. Daneben gibt es MW10, MW15 und MW25 für kürzere Bindungen.

Wie hoch ist die Förderung bei MW30?

Die Regelförderung beträgt 40 % der berücksichtigungsfähigen Kosten, bezogen auf eine Mietabsenkung von 33 % gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine tiefere Absenkung erhöht die Förderung, eine geringere senkt sie. Hinzu können Zusatzförderungen kommen. Den konkreten Betrag ermitteln wir für Ihr Vorhaben.

Gibt es MW30 als Zuschuss?

Ja. Die Subvention kann auf Antrag vollständig als Zuschuss ausgezahlt werden. Alternativ ist ein zinsverbilligtes Darlehen der L-Bank möglich, ergänzt bei Bedarf durch ein Ergänzungsdarlehen.

Wer darf in die geförderten Wohnungen einziehen?

Während der Bindung nur Haushalte mit einem in Baden-Württemberg ausgestellten Wohnberechtigungsschein, der zur Wohnungsgröße passt – bei Erst- und Wiedervermietung. Die Einkommensgrenzen liegen höher, als viele vermuten. Mehr dazu unter Miet- und Belegungsbindung.

Was passiert nach 30 Jahren?

Mit Ablauf der Bindungsdauer enden die öffentlich-rechtlichen Miet- und Belegungsbindungen. Für bestehende Mietverhältnisse gilt dann das allgemeine Mietrecht.

Kann ich MW30 als Privatperson beantragen?

Ja. Die L-Bank nennt Privatpersonen ausdrücklich als Antragsberechtigte, ebenso Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und Kommunen. Voraussetzung ist eine Eigenleistung von mindestens 20 % der Gesamtkosten.

Stand: Oktober 2026. Grundlage sind das Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022, die Merkblätter der L-Bank (Stand 20.10.2026) und die Angaben des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderbestimmungen und die Entscheidung der L-Bank im Einzelfall.