Überblick · Förderberatung

Fördermöglichkeiten im sozialen Wohnungsbau in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg fördert bezahlbaren Mietwohnraum so stark wie nie: 2026 stehen 1,1 Milliarden Euro bereit. Hier finden Sie alle Fördermöglichkeiten im Überblick – vom Neubau über die Umwidmung bis zum Bestand. Welche davon zu Ihrem Vorhaben passt und wie viel sie bringt, klären wir in der Förderberatung.

Auf einen Blick

Die Landesförderung in Zahlen

Fördervolumen1,1 Mrd. €

stellt das Land 2026 für die soziale Wohnraumförderung bereit – nach 804 Mio. € im Jahr 2025.

Regelförderungbis 48 %

der berücksichtigungsfähigen Kosten: 40 % im Neubau, 36 % bei Mitarbeiterwohnen, 48 % in der Förderlinie kommunal.

FormZuschuss

Die Neubauförderung kann vollständig als Zuschuss ausgezahlt werden – alternativ als zinsverbilligtes Darlehen.

Bindung10–40 Jahre

Miet- und Belegungsbindung, je nach Programm wählbar. Längere Bindung bedeutet mehr Förderung.

Mietabsenkung20–40 %

unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine tiefere Absenkung erhöht die Förderung.

Baukosten5.250 €/m²

Wohnfläche werden seit 1. Januar 2026 als Festbetrag angesetzt.

Die Programme

Alle Fördermöglichkeiten des Landes im Überblick

Grundlage ist das Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022. Beantragt wird bei der örtlichen Wohnraumförderstelle, bewilligt von der L-Bank.

  1. Neubau von Mietwohnungen (MW10 bis MW30)

    Der Kern der sozialen Mietwohnraumförderung. Sie binden Miete und Belegung für 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahre und senken die Miete um 20 bis 40 % unter die ortsübliche Vergleichsmiete. Bei 30 Jahren Bindung und 33 % Absenkung beträgt die Regelförderung 40 % der berücksichtigungsfähigen Kosten – auf Wunsch vollständig als Zuschuss. Gefördert wird auch der Erwerb neuer Mietwohnungen. MW30 im Detail →

  2. Umwidmung, Aufstockung und Anbau

    Auch ohne Neubau entsteht förderfähiger Wohnraum: bei der Umwandlung von Büro-, Praxis- oder Gewerbeflächen in Wohnungen, beim Dachgeschossausbau, bei Aufstockung und Anbau sowie bei der Erneuerung leer stehender, nicht mehr bewohnbarer Wohnungen. Es gelten im Grundsatz dieselben Konditionen wie im Neubau. Umwidmung & Bestand →

  3. Mitarbeiterwohnen

    Eine eigene Förderlinie für Wohnraum zugunsten von Beschäftigten – auch für mehrere Unternehmen gemeinsam. Die Regelförderung liegt bei 36 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Für Arbeitgeber wird die Wohnung so zum Argument im Wettbewerb um Fachkräfte. Mitarbeiterwohnen im Detail →

  4. Belegungsrechte an bestehendem Wohnraum

    Wer freie, gut erhaltene Mietwohnungen besitzt, kann dafür eine Miet- und Belegungsbindung von 10 bis 40 Jahren eingehen – ganz ohne Baumaßnahme. Die Förderung wird als Zuschuss gezahlt. Auch bereits bestehende Belegungsrechte lassen sich unter Umständen fortführen. Miet- und Belegungsbindung →

  5. Modernisierung von Mietwohnungen

    Gefördert werden die energetische Sanierung und der barrierereduzierende Umbau bestehender Mietwohnungen. Mit neuer oder verlängerter Miet- und Belegungsbindung steht die Förderung allen Eigentümern offen; ohne neue Bindung nur für Objekte, die bereits aus Landesmitteln gefördert wurden.

  6. Förderlinie kommunal

    Gemeinden, Kreise und Gemeindeverbände fördern eigenen Sozialmietwohnraum mit höherem Fördersatz: 48 % der berücksichtigungsfähigen Kosten bei 30 Jahren Bindung. Unabhängig davon erhält die Standortgemeinde für jede neu geförderte Mietwohnung eine Nachfrageprämie von 2.000 Euro. Für Kommunen →

Zusatzförderungen

Zuschläge zur Basisförderung

Im Neubau kommen zur Basisförderung Zuschläge hinzu. Ob sie sich lohnen, entscheidet sich früh in der Planung.

  • Energiesparhaus: zusätzlicher Tilgungszuschuss von 4.000 Euro je Wohneinheit
  • Barrierefreiheit nach DIN 18040-2: um 5 % höherer Festbetrag für die barrierefreie Fläche
  • Flexible Grundrisse: 1.500 Euro je Wohneinheit
  • Aufteilung in zusätzliche Wohnungen: 5.000 Euro je neu geschaffener Wohneinheit
  • Innovative Vorhaben: bis zu 25 % der Basisförderung für Mehrkosten
  • Wohnumfeld und Quartier: bis zu 40 % der Kosten, höchstens 20 % der Basisförderung
Warum Förderberatung

Die Regeln sind öffentlich. Das Optimum nicht.

Die Förderbestimmungen kann jeder nachlesen. Woran Vorhaben in der Praxis hängen bleiben – und wo Fördervolumen verschenkt wird –, zeigt sich erst in der Anwendung.

  1. Der Antrag kommt vor dem ersten Vertrag

    Wer vor Antragseingang baut, kauft oder den Bauvertrag unterschreibt, verliert die Förderung. Die Förderung muss deshalb im Zeitplan stehen, bevor das Vorhaben Fahrt aufnimmt.

  2. Bindung und Absenkung verändern die Rechnung

    Zehn oder vierzig Jahre, 20 oder 40 % Absenkung: Jede Kombination führt zu einer anderen Förderung und einer anderen Rendite. Die beste Variante hängt von Ihren Plänen mit dem Objekt ab.

  3. Grundriss und Belegung entscheiden mit

    Wohnungsgrößen und Personenzahl müssen zu den Vorgaben passen. Was im Entwurf nicht auffällt, wird nach dem Bauantrag zur Umplanung.

  4. Die Vergleichsmiete gilt jahrzehntelang

    Die Sozialmiete leitet sich von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab. Ein zu niedriger Ansatz kostet über die gesamte Bindung Ertrag.

  5. Bewilligt wird nach Bewilligungsreife

    Die Mittel sind begrenzt. Ein vollständiger, prüffähiger Antrag entscheidet über den Zeitpunkt der Zusage.

Unsere Beratung

Förderberatung für den sozialen Wohnungsbau – in ganz Baden-Württemberg

Wir prüfen Ihr Vorhaben auf Förderfähigkeit, bevor der Bauantrag gestellt und die Finanzierung verhandelt wird. Wir zeigen, welche Fördermöglichkeit am meisten bringt, rechnen die Varianten mit Ihrem Steuerberater und Ihrer Bank durch und begleiten den Antrag bis zur Bewilligung. Von Freiburg aus beraten wir landesweit.

Das Ergebnis für Sie

  • Klare Aussage, welche Förderung für Ihr Vorhaben in Frage kommt
  • Die Variante aus Bindung und Mietabsenkung, die zu Ihren Plänen passt
  • Geprüfte Wohnflächen und Belegung, Wohnung für Wohnung
  • Vollständiger Antrag, auf den sich Förderstelle und Bank stützen können
Häufige Fragen

Fragen zu den Fördermöglichkeiten

Welche Fördermöglichkeiten gibt es für den sozialen Wohnungsbau in Baden-Württemberg?

Das Land fördert über das Programm Wohnungsbau BW 2022: den Neubau von Mietwohnungen (MW10 bis MW30), die Umwandlung von Gewerbe in Wohnraum sowie Aufstockung und Anbau, Mitarbeiterwohnungen, die Einräumung von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum, die Modernisierung von Mietwohnungen und – nur für Gemeinden – die Förderlinie kommunal. Hinzu kommen Zusatzförderungen, etwa für Energiesparhäuser und Barrierefreiheit.

Wer kann die Förderung beantragen?

Privatpersonen, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Unternehmen und Kommunen – in jeder Rechtsform. Die Förderlinie kommunal steht nur Gemeinden, Kreisen und Gemeindeverbänden offen, die Förderlinie Mitarbeiterwohnen richtet sich an Vorhaben zugunsten von Beschäftigten.

Ist die Förderung ein Zuschuss oder ein Darlehen?

Beim Neubau, bei Mitarbeiterwohnen und in der Förderlinie kommunal kann die Subvention auf Antrag vollständig als Zuschuss ausgezahlt werden; alternativ gibt es ein zinsverbilligtes Darlehen der L-Bank. Belegungsrechte werden als Zuschuss gefördert, Modernisierungen als zinsverbilligtes Darlehen, teils mit Tilgungszuschuss.

Wo wird die Förderung beantragt?

Der Antrag wird bei der zuständigen Wohnraumförderstelle eingereicht – je nach Ort beim Bürgermeisteramt oder beim Landratsamt. Bewilligt wird die Förderung von der L-Bank, der Förderbank des Landes. Wichtig: Mit dem Vorhaben darf vor Eingang des vollständigen Antrags nicht begonnen werden.

Wozu brauche ich eine Förderberatung, wenn die Regeln öffentlich sind?

Wohnraumförderstellen und L-Bank informieren über die Programme. Welche Bindungsdauer, welche Mietabsenkung und welcher Wohnungsmix für Ihr Vorhaben wirtschaftlich am besten sind, entscheidet sich dagegen erst in der Rechnung für Ihr Objekt. Genau dort setzt unsere Beratung an – vor Bauantrag und Finanzierungsgespräch.

Lässt sich die Landesförderung mit der KfW kombinieren?

Die Programme der KfW sind Bundesförderung und von der Landesförderung getrennt. Ob sich beide in einem Vorhaben kombinieren lassen, hängt vom Einzelfall ab – öffentliche Fördermittel dürfen zusammen die förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Stand: November 2026. Grundlage sind das Förderprogramm Wohnungsbau BW 2022, die Merkblätter der L-Bank (Stand 20.10.2026, Förderlinie kommunal Stand 01.06.2026) und die Angaben des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderbestimmungen und die Entscheidung der L-Bank im Einzelfall.